Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen die Einbürgerungsvoraussetzungen und insbesondere die Integrationsanforderungen insgesamt verhältnismässig beziehungsweise "vernünftig" und diskriminierungsfrei sein und dürfen nicht überzogen erscheinen. Einzelnen Kriterien darf demnach zwar eine gewisse eigene Gewichtung beigemessen werden, insgesamt muss die Beurteilung aber ausgewogen bleiben und darf nicht auf einem klaren Missverhältnis der Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte beruhen. Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium ist unzulässig, es sei denn, dieses falle, wie etwa eine erhebliche - 10 -