Bei diesen bundesrechtlichen Vorgaben handelt es sich allerdings lediglich um Mindestvorschriften im Sinne von Art. 38 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Den Kantonen ist es gestattet, den bundesrechtlich vorgeschriebenen Rahmen näher zu konkretisieren, wobei sie stets die verfassungsrechtlichen Schranken sowie Ziel und Zweck der eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzgebung zu beachten haben (Art. 46 und 49 BV; BGE 138 I 305, Erw. 1.4.3). Demgemäss verfügen die Kantone nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim Entscheid über eine ordentliche Einbürgerung über ein gewisses Ermessen.