Eine erfolgreiche Integration zeigt sich nach Art. 12 Abs. 1 BüG insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a); in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b); in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen (lit. c); in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d); und in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen -9- Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (lit. e).