§ 8 Abs. 3 lit. c KBüG zu beachten, oder ob – in der Leseart der Vorinstanz – die Einbürgerungsvoraussetzung der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufgrund der während des Einbürgerungsverfahrens erfolgten Verurteilung wegen eines Vergehens zwingend als nicht erfüllt zu gelten hat und damit die Einbürgerung als solche ausgeschlossen ist. Das Vorliegen der übrigen Integrationskriterien wird weder im angefochtenen Entscheid noch in der Beschwerdeantwort in Frage gestellt, sodass sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen.