Streitig ist allein, ob die EBK das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführerin aufgrund der jugendstrafrechtlichen Verurteilung wegen Eierwerfens gegen eine Hausfassade sowie wegen eines Klingelstreichs zu Recht abgewiesen hat. Konkret stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin trotz dieser Verurteilung attestiert werden kann, die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. d i. V. m. § 8 Abs. 3 lit.