2. 2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit Entscheid der Jugendanwaltschaft vom 10. Januar 2024 wegen Sachbeschädigung und Unfugs schuldig gesprochen und mit einem Verweis belegt wurde. Diese Verurteilung betrifft ein Vergehen und erfolgte während des hängigen Einbürgerungsverfahrens.