Eierwerfen und der Klingelstreich – sei in keiner Weise mit einer schwerwiegenden Straffälligkeit vergleichbar und wiege daher nicht derart schwer, dass das genannte Integrationskriterium als nicht erfüllt gelten könnte. Angesichts der im Übrigen unbestrittenermassen erfüllten Integrationsvoraussetzungen sei die Verweigerung der Einbürgerung aufgrund einer einzigen jugendlichen Lappalie unverhältnismässig und halte vor übergeordnetem Recht, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, nicht stand.