Indem die Bestimmung den rechtsanwendenden Behörden keinen Spielraum für einzelfallbezogene Erwägungen belasse, verletze sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und sei daher verfassungswidrig und nicht anwendbar. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die jugendstrafrechtliche Verurteilung stelle eine einmalige Bagatelle dar, die ihren Leumund nicht derart trübe, dass von einer ungenügenden Integration auszugehen wäre. Nur eine erhebliche Straffälligkeit könne zur Verneinung des Integrationskriteriums der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen. Die vorliegende Bagatelle – namentlich das -8-