1.2 Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin zusammengefasst ein, § 8 KBüG verhindere aufgrund seiner abschliessenden Formulierung eine verfassungsmässig vorgeschriebene, umfassende Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall und lasse keine Gesamtwürdigung der Integrationsvoraussetzungen zu. Indem die Bestimmung den rechtsanwendenden Behörden keinen Spielraum für einzelfallbezogene Erwägungen belasse, verletze sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und sei daher verfassungswidrig und nicht anwendbar.