KBüG dürfe bei Jugendlichen in den fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens keine Verurteilung wegen eines Vergehens vorliegen. Aufgrund des entsprechenden Eintrags bei der Jugendanwaltschaft sei die Einbürgerungsvoraussetzung der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht erfüllt. Die EBK stellte dabei fest, dass die einschlägigen rechtlichen Vorgaben zur Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung absolute Geltung hätten. Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente, es handele sich um eine Bagatelle und um kindlichen Unfug, erlaubten keine Abweichung von diesen Bestimmungen.