II. 1. 1.1 Die EBK begründet die Ablehnung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um ordentliche Einbürgerung damit, dass die Beschwerdeführerin während des hängigen Einbürgerungsverfahrens mit Entscheid der Jugendanwaltschaft vom 10. Januar 2024 wegen eines Vergehens (Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB) sowie wegen Unfugs (§ 12 Polizeireglement der Gemeinde Q._____) verurteilt worden sei. Gemäss § 8 Abs. 3 lit. c KBüG dürfe bei Jugendlichen in den fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens keine Verurteilung wegen eines Vergehens vorliegen.