hend Gesagten erweist sich dieser Antrag als zulässig. 5. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vollumfänglich einzutreten ist. 6. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermes- sensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmissbrauch (§ 48 Abs. 2 und 55 Abs. 1 VRPG); eine Angemessenheitskontrolle findet nicht statt -7-