Vorliegend stellt die Beschwerdeführerin den (Haupt-)Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihr Gesuch um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht sei zu genehmigen. Da der Entscheid des SEM über die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung noch aussteht, ist dieser Antrag sinngemäss so zu verstehen, dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Gesuch um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht unter Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung durch das SEM zu genehmigen sei sowie das DVI entsprechend anzuweisen sei, beim SEM die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung zu beantragen. Nach dem vorste-