S] 2005, S. 1138, wo B._____ ausdrücklich darauf hinwies, dass es erlaubt sei, "diesem Gericht positive Einbürgerungsentscheide zu verbieten"). Der aargauische Gesetzgeber hat für Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen ablehnende Einbürgerungsentscheide keine entsprechende Beschränkung der Kompetenz des Verwaltungsgerichts eingeführt (vgl. § 30 KBüG).