Der Bundesgesetzgeber hat, als er in Art. 50 aBüG (heute Art. 46 BüG) die Kantone verpflichtete, Gerichtsbehörden einzusetzen, die als letzte kantonale Instanzen Beschwerden gegen ablehnende Entscheide über die ordentliche Einbürgerung beurteilen, ausdrücklich offen gelassen, ob einer solchen Gerichtsbehörde nur kassatorische oder auch reformatorische Kompetenzen zukommen sollen (vgl. dazu Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Ständerat [Amtl. Bull. S] 2005, S. 1138, wo B._____ ausdrücklich darauf hinwies, dass es erlaubt sei, "diesem Gericht positive Einbürgerungsentscheide zu verbieten").