2. Zur Beschwerde ist namentlich befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem ihr die Zusicherung des Kantonsbürgerrechts und damit verbunden des Schweizerbürgerrechts verweigert wurde, in ihren eigenen Interessen berührt. Sie hat ein hinreichendes praktisches und aktuelles Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder abgeändert, d. h. eine justizmässige Überprüfung durchgeführt wird (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1998, S. 327; BGE 138 I 305, Erw.