2. Mit Verfügung vom 27. August 2024 verzichtete der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, forderte die Beschwerdeführerin zur Nachreichung der notwendigen Unterlagen für die Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf und stellte der EBK die Beschwerde vom 21. August 2024 zur Beschwerdeantwort und Aktenvorlage zu (act. 13 f.). Hierauf reichte die EBK aufforderungsgemäss die Akten ein und beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. September 2024 mit Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. -5-