1. Der Beschluss des Grossen Rats, Einbürgerungskommission (EBK), vom 11. Juni 2024 sei aufzuheben. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht sei zu genehmigen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung and die EBK zurückzuweisen. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MWST) zu Lasten des Staates. Prozessualer Antrag 4. Das Einbürgerungsdossier der Beschwerdeführerin bzw. die Verfahrensakten seien von der Vorinstanz beizuziehen.