9. In der Folge lehnte die Einbürgerungskommission des Grossen Rates (EBK) das Einbürgerungsgesuch von A._____ ab. An seiner Sitzung vom 11. Juni 2024 nahm der Grosse Rat (Gesamtrat) vom Entscheid der EBK Kenntnis und verzichtete darauf, das Geschäft an sich zu ziehen (vgl. § 27 Abs. 1 KBüG). Gleichentags eröffnete der Präsident der EBK den Eltern von A._____ den ablehnenden Einbürgerungsentscheid der Kommission (act. 1 f.). B. 1. Gegen den Entscheid der EBK vom 11. Juni 2024 liess die nach wie vor anwaltlich vertretene A._____ am 21. August 2024 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 3 ff.):