Bevor das DVI das Gesuch mit ablehnendem Antrag dem Grossen Rat unterbreite, erhielten die Eltern Gelegenheit, dieses zurückzuziehen. Im Falle eines Rückzugs könne A._____ zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Voraussetzungen erfüllt seien, bei der Wohngemeinde erneut ein Gesuch um Einbürgerung stellen. Für den Fall des Festhaltens am Gesuch wurden die Eltern aufgefordert, schriftlich darzulegen, weshalb A._____ trotz der strafrechtlichen Verfehlung die Einbürgerungsvoraussetzung eines "einwandfreien strafrechtlichen Leumunds" dennoch erfülle und eingebürgert werden solle (VB 43 f.).