6. Am 29. Januar 2024 teilte das DVI den Eltern von A._____ mit, es habe inzwischen vom Entscheid (Verweis) der Jugendanwaltschaft vom 10. Januar 2024 Kenntnis genommen. Daraus ergebe sich, dass A._____ wegen eines Vergehens (Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB) und wegen Unfugs verurteilt worden sei. Gestützt auf § 8 des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 12. März 2013 (KBüG; SAR 121.200) sei eine Einbürgerung "nicht möglich", wenn Jugendliche innerhalb der letzten fünf Jahre vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens wegen eines Vergehens verurteilt worden seien.