behandelt. Ohne Arztzeugnis und genauere Angaben, in welchem Gesundheitszustand sich die Beschwerdeführerin in den Tagen und Wochen nach dem Spitalbesuch befand, ist nicht davon auszugehen, dass die Krankheit als Hinderungsgrund für eine fristgerechte Eingabe nach dem ambulanten Spitalaufenthalt noch lange weiter bestand. Somit wurde das Gesuch um Fristwiederherstellung vom 3. März 2024 nicht innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes eingereicht. Folglich ist auf das Gesuch nicht einzutreten.