rechtes Handeln verunmöglicht (sog. objektive Unmöglichkeit), nicht aber subjektive Unmöglichkeit, wie z. B. Arbeitsüberlastung, der Irrtum über die Fristberechnung oder die Geltung der Gerichtsferien oder ganz allgemein ein Rechtsirrtum. Entscheidend ist stets, dass der Grund – z. B. eine Krankheit – die steuerpflichtige Person bzw. ihren Vertreter objektiv daran gehindert hat, die Frist einzuhalten, und diese nicht mehr in der Lage gewesen ist, rechtzeitig die nötigen Schritte zur Fristwahrung zu unternehmen.