In der Eingabe vom 3. März 2024 an das Bundesgericht haben die Beschwerdeführenden aufgrund einer nicht näher beschriebenen Krankheit der Beschwerdeführerin die Fristwiederherstellung beantragt. Der Beginn der Krankheit sei direkt in die Zeit vor Ende der Frist gefallen, weshalb ein Antrag für eine Fristverlängerung unmöglich gewesen sei. Als Beilage reichten sie eine Leistungsabrechnung der Krankenkasse ein. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an folgenden Tagen in ärztlicher Behandlung war: 4. Januar 2024 (Spitalbehandlung und Hausarzt), 25. Dezember 2023 (Spitalbehandlung) und 4. Dezember 2023 (Arzt).