140 Abs. 1 DBG) zur Anfechtung des Urteils des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 23. November 2023 (Zustelldatum 8. Dezember 2023) am 8. Januar 2024 geendet hat und die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Januar 2024 verspätet erfolgte. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht hatten die Beschwerdeführenden keinen Fristwiederherstellungsgrund geltend gemacht, obwohl ihnen der instruierende Verwaltungsrichter mit Schreiben vom 18. Januar 2024 Gelegenheit gegeben hatte, zum wegen der verpassten Frist drohenden Nichteintreten Stellung zu nehmen.