I. Ein Fristwiederherstellungsgesuch ist bei der mit der Sache befassten Behörde bzw. Instanz und nicht bei der übergeordneten Beschwerdeinstanz einzureichen (vgl. Art. 145 Abs. 2 i. V. m. Art. 140 Abs. 4 und Art. 133 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG; SR 642.11]; Urteil des Bundesgerichts 2C_886/2017 vom 2. November 2017, Erw. 2.2. f.). Daher hat das Bundesgericht mit Urteil 9C_141/2024 vom 16. Mai 2024 das im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichte Fristwiederherstellungsgesuch vom 3. März 2024 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht überwiesen. Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Behandlung dieses Gesuchs zuständig.