Mangels tauglicher Begründung trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Mai 2024 nicht auf die Beschwerde ein. Das mit Eingabe vom 3. März 2024 von den Beschwerdeführenden gestellte Fristwiederherstellungsgesuch überwies das Bundesgericht mangels Zuständigkeit mit Schreiben vom 9. August 2024 an das Verwaltungsgericht. C. Mit Schreiben vom 13. August 2024 forderte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, dem Verwaltungsgericht die mit dem Fristwiederherstellungsgesuch vom 3. März 2024 beim Bundesgericht eingereichte Beilage zuzustellen sowie allfällige ergänzende Ausführungen und Beweismittel zum betreffenden Gesuch einzureichen.