Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.290 / nw / we (3-BB.2021.13) Art. 56 Urteil vom 30. August 2024 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichter Cotti Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin Waldmeier Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- C._____ führerin 2 gegen Kantonales Steueramt, Geschäftsbereich Recht, Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Fristwiederherstellung (Bundesgerichtsentscheid vom 16. Mai 2024, 9C_141/2024) Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 23. November 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Mit Beschwerde vom 12. Januar 2024 gelangte das Ehepaar A._____ und C._____ gegen den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steu- ern, vom 23. November 2023 betreffend die direkten Bundessteuern 2006 bis 2013 (Nachsteuern) an das Verwaltungsgericht. 2. Mit Schreiben vom 18. Januar 2024 wies der instruierende Verwaltungs- richter die Beschwerdeführenden darauf hin, dass die Beschwerde erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist verschickt worden sei und das Gericht we- gen der verpassten Rechtsmittelfrist voraussichtlich nicht auf die Be- schwerde eintreten werde. Den Beschwerdeführenden wurde Gelegenheit geboten, zum beabsichtigten Nichteintreten bis zum 29. Januar 2024 Stel- lung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Die Beschwerdeführenden haben innert Frist keine Stellungnahme einge- reicht und die Beschwerde nicht zurückgezogen. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 2. Februar 2024 auf dem Zirkular- weg entschieden und ist auf die Beschwerde wegen Nichteinhaltens der Rechtsmittelfrist nicht eingetreten. B. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhoben die Beschwerdeführen- den mit Eingabe vom 28. Februar 2024 und Ergänzung vom 3. März 2024 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Mangels tauglicher Begründung trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Mai 2024 nicht auf die Beschwerde ein. Das mit Eingabe vom 3. März 2024 von den Beschwerdeführenden gestellte Fristwiederherstellungsge- such überwies das Bundesgericht mangels Zuständigkeit mit Schreiben vom 9. August 2024 an das Verwaltungsgericht. C. Mit Schreiben vom 13. August 2024 forderte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, dem Verwaltungsgericht die mit dem Fristwie- derherstellungsgesuch vom 3. März 2024 beim Bundesgericht eingereichte Beilage zuzustellen sowie allfällige ergänzende Ausführungen und Beweis- mittel zum betreffenden Gesuch einzureichen. Am 16. August 2024 reichten die Beschwerdeführenden den vor Bundes- gericht eingereichten Beleg sowie Kopien von Arzt- und Spitalrechnungen ein. -3- Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. Ein Fristwiederherstellungsgesuch ist bei der mit der Sache befassten Be- hörde bzw. Instanz und nicht bei der übergeordneten Beschwerdeinstanz einzureichen (vgl. Art. 145 Abs. 2 i. V. m. Art. 140 Abs. 4 und Art. 133 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG; SR 642.11]; Urteil des Bundesgerichts 2C_886/2017 vom 2. November 2017, Erw. 2.2. f.). Daher hat das Bundesgericht mit Urteil 9C_141/2024 vom 16. Mai 2024 das im bundesgerichtlichen Verfahren ein- gereichte Fristwiederherstellungsgesuch vom 3. März 2024 zuständigkeits- halber an das Verwaltungsgericht überwiesen. Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Behandlung dieses Gesuchs zuständig. II. 1. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 2. Februar 2024 rechtskräftig festgestellt, dass die 30-tägige, nicht erstreckbare Rechtsmittelfrist (Art. 145 Abs. 2 i. V. m. Art. 140 Abs. 1 DBG) zur Anfechtung des Urteils des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 23. November 2023 (Zu- stelldatum 8. Dezember 2023) am 8. Januar 2024 geendet hat und die da- gegen erhobene Beschwerde vom 12. Januar 2024 verspätet erfolgte. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht hatten die Beschwerdeführenden keinen Fristwiederherstellungsgrund geltend gemacht, obwohl ihnen der instruie- rende Verwaltungsrichter mit Schreiben vom 18. Januar 2024 Gelegenheit gegeben hatte, zum wegen der verpassten Frist drohenden Nichteintreten Stellung zu nehmen. In der Eingabe vom 3. März 2024 an das Bundesgericht haben die Be- schwerdeführenden aufgrund einer nicht näher beschriebenen Krankheit der Beschwerdeführerin die Fristwiederherstellung beantragt. Der Beginn der Krankheit sei direkt in die Zeit vor Ende der Frist gefallen, weshalb ein Antrag für eine Fristverlängerung unmöglich gewesen sei. Als Beilage reichten sie eine Leistungsabrechnung der Krankenkasse ein. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an folgenden Tagen in ärztlicher Be- handlung war: 4. Januar 2024 (Spitalbehandlung und Hausarzt), 25. De- zember 2023 (Spitalbehandlung) und 4. Dezember 2023 (Arzt). Am 16. August 2024 reichten die Beschwerdeführenden dem Verwaltungs- gericht Kopien der Arzt- und Spitalrechnungen von den Behandlungen vom -4- 25. Dezember 2023 und 4. Januar 2024 ein. Die Eingabe enthielt keine weiteren Ausführungen zum Fristwiederherstellungsgesuch. 2. 2.1 Gemäss Art. 145 Abs. 2 i. V. m. Art. 140 Abs. 4 und Art. 133 Abs. 3 DBG wird auf verspätete Beschwerden nur eingetreten, wenn der Steuerpflich- tige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landes- abwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einrei- chung verhindert war (materielle Voraussetzung) und dass die Beschwerde innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (formelle Voraussetzung). Darunter fallen etwa Todesfall, unrichtige Rechtsmittelbelehrung, ein vertrauensbegründendes Verhalten der Behör- den oder eine mangelhafte Eröffnung, mithin ein vom Willen der steuer- pflichtigen Person und ihres Vertreters unabhängiger Umstand, der zeitge- rechtes Handeln verunmöglicht (sog. objektive Unmöglichkeit), nicht aber subjektive Unmöglichkeit, wie z. B. Arbeitsüberlastung, der Irrtum über die Fristberechnung oder die Geltung der Gerichtsferien oder ganz allgemein ein Rechtsirrtum. Entscheidend ist stets, dass der Grund – z. B. eine Krank- heit – die steuerpflichtige Person bzw. ihren Vertreter objektiv daran gehin- dert hat, die Frist einzuhalten, und diese nicht mehr in der Lage gewesen ist, rechtzeitig die nötigen Schritte zur Fristwahrung zu unternehmen. Wird eine Krankheit als Hinderungsgrund angerufen, muss die Beeinträchtigung praxisgemäss derart erheblich ausfallen, dass die steuerpflichtige Person durch sie davon abgehalten wird, innert Frist zu handeln oder eine Drittper- son mit der notwendigen Vertretung zu betrauen. Diesfalls kommt in der Praxis einem zeitnah erstellten, aussagekräftigen Arztzeugnis, dem zufolge das Fristversäumnis gar nicht oder höchstens leicht verschuldet ist, aus- schlaggebende Bedeutung zu. Im Wiederherstellungsgesuch sind die Gründe für die Säumnis sowie der Zeitpunkt des Eintritts und des Wegfalls der Hinderungsgründe im Einzelnen darzulegen und die erforderlichen Be- weismittel (z. B. Arztzeugnis) beizulegen oder – sofern dies nicht möglich ist – genau zu benennen (zum Ganzen MARTIN ZWEIFEL / SILVIA HUNZIKER, in: Zweifel / Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, N. 19 ff. zu Art. 133 DBG; Urteil des Bundesgerichts 2C_566/2020 vom 10. Juli 2020, Erw. 4.3.2.). 2.2 Als formelle Voraussetzung für eine Fristwiederherstellung muss die Be- schwerde innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht werden. Aus den eingereichten Arztrechnungen und der knappen Begrün- dung geht nicht hervor, in welchem Zeitpunkt der Hinderungsgrund Krank- heit nach Ansicht der Beschwerdeführenden weggefallen ist. Die letzte ein- gereichte Arztrechnung bezieht sich auf eine Behandlung vom 4. Januar 2024. Gemäss dieser Rechnung hat sich die Beschwerdeführerin in den Notfall der Hirslanden Klinik Aarau begeben und wurde dort ambulant -5- behandelt. Ohne Arztzeugnis und genauere Angaben, in welchem Gesund- heitszustand sich die Beschwerdeführerin in den Tagen und Wochen nach dem Spitalbesuch befand, ist nicht davon auszugehen, dass die Krankheit als Hinderungsgrund für eine fristgerechte Eingabe nach dem ambulanten Spitalaufenthalt noch lange weiter bestand. Somit wurde das Gesuch um Fristwiederherstellung vom 3. März 2024 nicht innert 30 Tagen nach Weg- fall des Hinderungsgrundes eingereicht. Folglich ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Im Übrigen hat der instruierende Verwaltungsrichter die Beschwerdefüh- renden bereits mit Schreiben vom 18. Januar 2024 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde verspätet verschickt wurde und ihnen Gelegenheit gegeben, dazu bis zum 29. Januar 2024 Stellung zu nehmen. Die Be- schwerdeführenden haben innert dieser Frist keine Fristwiederherstel- lungsgründe geltend gemacht. 2.3 Des Weiteren wäre das Fristwiederherstellungsgesuch abzulehnen, falls darauf eingetreten werden könnte. Denn auch die materielle Vorausset- zung, wonach ein erheblicher Grund für die verspätete Beschwerde vorlie- gen muss, ist nicht gegeben. Gemäss den Ausführungen der Beschwerde- führenden war einzig die Beschwerdeführerin krank. Für den Beschwerde- führer wurde kein Hinderungsgrund geltend gemacht, weshalb davon aus- zugehen ist, dass es zumindest ihm möglich war, eine fristgerechte Ein- gabe zu machen. Es liegen weder ein Arztzeugnis noch andere Belege vor, welche nachweisen würden, dass die Krankheit der Beschwerdeführerin derart schwerwiegend war, dass weder der Beschwerdeführer noch eine von ihm beauftragte Drittperson im Stande gewesen wäre, innert der Be- schwerdefrist (Fristende 8. Januar 2024) eine Beschwerde einzureichen. Dies wurde von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführenden verweisen in ihrer Begründung in pauschaler Weise auf die Krankheit der Beschwerdeführerin, ohne nähere Ausführun- gen dazu zu machen. III. Nach dem Ausgeführten ist auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die verwaltungsgerichtli- chen Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 145 Abs. 2 i. V. m. Art. 144 Abs. 1 DBG), wobei die solidarische Haftbarkeit anzuordnen ist (§ 33 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (Art. 145 Abs. 2 i. V. m. Art. 144 Abs. 4 DBG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]). -6- Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 106.00, gesamthaft Fr. 606.00, sind von den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführenden das Kantonale Steueramt die Eidgenössische Steuerverwaltung Mitteilung an: das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). -7- Aarau, 30. August 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: J. Huber Waldmeier