6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht rechtsverletzend ausgeübt hat, indem sie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verweigert und seine Wegweisung verfügt hat. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: