5. Schliesslich werden in der Beschwerde auch sonst keine substanziierten Rügen vorgebracht, weshalb auf den Einspracheentscheid verwiesen werden kann. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz, wonach beim Beschwerdeführer kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt und wonach die Beendigung seines Aufenthalts weder Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) noch Art. 13 Abs. 1 BV tangiert (vgl. Einspracheentscheid, Erw. II/7).