4. Sodann erscheint eine Bewilligungsverweigerung auch unter Berücksichtigung der bisherigen Integration und Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und seines Interesses an der Beendigung seines aktuellen Studiums in Luzern im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 96 AIG verhältnismässig.