7.2 am Ende). Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, weshalb die von ihm angestrebten Fachkenntnisse im Bereich MSc Health Sciences nicht auch in seinem Heimatland, beispielsweise an der National Open University of Nigeria (vgl. https://fohs.nou.edu.ng/), erworben werden können. Die Notwendigkeit scheitert vorliegend auch daran, dass der heute 32-jährige Beschwerdeführer bereits über einen ausländischen Bachelorabschluss und damit über eine Erstausbildung verfügt und in der Vergangenheit in seinem Heimatland als Finanzanalyst erfolgreich am Erwerbsleben teilgenommen hat.