3.4. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer attestieren würde, dass er sich jedenfalls seit dem Herbstsemester 2022 bemüht, sein Studium zielstrebig voranzutreiben, würde es zudem am praxisgemäss erforderlichen Nachweis der Notwendigkeit der Aus- und Weiterbildung in der Schweiz fehlen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-5470/2019 vom 28. Juli 2020, Erw. 5.5 sowie F-2450/2018 vom 14. September 2018, Erw. 7.2 am Ende).