gangwechsels wieder regulär vor Ort stattfand. Mit der Vorinstanz kann - 14 - somit nicht mehr von einer zielgerichteten und speditiven Verfolgung des Studiums gesprochen werden, womit der Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG nicht mehr erfüllt (siehe vorne Erw. II/2.5).