mühte (vgl. MI-act. 69), lassen nicht auf eine zielstrebige und zügige Verfolgung seines Studienvorhabens schliessen. Eine nachvollziehbare Begründung hierfür ist weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere hätte dem Beschwerdeführer bereits vor Aufnahme seines Studiums in der Schweiz bewusst sein müssen, dass seine Sprachkenntnisse für ein Studium in französischer Sprache nicht ausreichten. Die vom Beschwerdeführer sodann zusätzlich zur Erklärung des "nicht optimalen Starts an der Universität Neuenburg" angeführten pandemiebedingten Einschränkungen können allenfalls für den Wechsel an die Universität Luzern ins Feld geführt werden.