Nach dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer, der seit dem Frühjahrsemester 2020 immatrikuliert ist, soweit ersichtlich bisher nur im Herbstsemester 2022 und im Frühjahrsemester 2023 tatsächlich studiert und dabei insgesamt lediglich 33 der (nach zwei Semestern zu erwartenden) 60 ECTS-Punkte erworben hat. Die dargestellten geringen Fortschritte des Beschwerdeführers im neuen Studiengang sowie der Umstand, dass er bereits zweimal vom ursprünglich angestrebten Studium der Wirtschaftswissenschaften ausgeschlossen wurde und sich trotz eines neu begonnenen Vollzeitstudiums erneut um eine Anstellung be-