Es wäre ihm dabei ohne weiteres möglich gewesen, den von ihm behaupteten Studienfortschritt durch Nachreichung des bereits offerierten Zwischenleistungsnachweises zu belegen. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer damit keinerlei Belege dafür vorzulegen, dass er seit dem Herbstsemester 2023 weitere Prüfungen abgelegt bzw. weitere ECTS-Punkte erworben hat.