3.2.2. Aus den dargelegten Gründen ist festzuhalten, dass der in der Beschwerde geltend gemachte berufliche Sinneswandel keinen hinreichend begründeten Ausnahmefall für die Bewilligung des Studiengangwechsels des Beschwerdeführers darstellt und auch sonst keine Umstände vorliegen, die als Ausnahmefall gewertet werden könnten. Vielmehr erscheint der eigenmächtige Wechsel des Beschwerdeführers nach wiederholtem Ausschluss vom Wirtschaftsstudium als Versuch, das Scheitern im ursprünglich gewählten Studiengang zu umgehen und weiterhin an der Universität immatrikuliert zu bleiben.