3.2. 3.2.1. Als Begründung für den Studiengangwechsel führt der Beschwerdeführer lediglich an, dass er in Zukunft das Management eines Spitals übernehmen wolle und dafür nicht nur Kenntnisse in den Bereichen Finance und Management, sondern auch im Bereich Health Sciences erforderlich seien (vgl. act. 17 f.). Ein Wechsel des Studienganges sollte eine nachvollziehbare Weiterentwicklung des bisherigen Studienverlaufs darstellen. Der Beschwerdeführer konnte jedoch keinen schlüssigen Bezug zwischen seinem bisherigen Studium und dem neuen Studiengang aufzeigen.