3. 3.1. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Immatrikulation in den neu gewählten Masterstudiengang MSc Health Sciences explizit als Studiengangwechsel anerkennt, ist im Folgenden zu prüfen, ob ihm der Studiengangwechsel aufgrund des Vorliegens eines begründeten Ausnahmefalles zu bewilligen und damit die zum Zweck der Aus- und Weiterbildung erteilte Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist (siehe vorne Erw. II/2.5).