2.5. Ausländerinnen und Ausländer, die sich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, müssen ihre Zwischen- und Schlussprüfungen innerhalb nützlicher Frist ablegen (vgl. auch die entsprechenden Zustimmungsvorbehalte des SEM gemäss Art. 4 lit. b Ziff. 2 und 3 ZV- EJPD). Erfüllen sie diese Anforderung nicht, wird der Zweck ihres Aufenthalts als erreicht erachtet und die Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG nicht verlängert, da die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung (Aufenthalt zwecks Ausbildung) nicht mehr eingehalten wird.