2.4. Grundsätzlich werden nach Art. 23 Abs. 3 VZAE nur Aus- oder Weiterbildungen mit einer Maximaldauer von acht Jahren bewilligt. Ausnahmen von der Achtjahresregel sind aber möglich, wenn sie einer zielgerichteten Ausoder Weiterbildung dienen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Ausbildung einen logischen Aufbau hat und nicht der Umgehung der strengeren Zulassungsvorschriften dient, wobei bei Personen über 30 Jahre besondere Zurückhaltung gilt und besondere Umstände vorliegen müssen (vgl. Weisungen AIG, Ziff. 5.1.1.5).