Die persönlichen Voraussetzungen werden gemäss Art. 23 Abs. 2 VZAE namentlich dann als erfüllt betrachtet, wenn keine Indizien darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. Bei der Prüfung des Einzelfalls sind insbesondere die persönlichen Verhältnisse der Person (Alter, familiäre Situation, bisherige Schulbildung, soziales Umfeld), frühere Aufenthalte oder Gesuche sowie die Herkunftsregion (wirtschaftliche und politische Situation, heimatlicher Arbeitsmarkt für Hochschulabgänger) zu berücksichtigen (vgl. Weisungen AIG, Ziff.