2.2. Art. 27 AIG ist eine "Kann-Vorschrift". Ein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Aus- und Weiterbildung besteht selbst dann nicht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Den zuständigen Behörden wird somit ein breiter Ermessensspielraum eingeräumt, den sie nach Art. 96 Abs. 1 AIG unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Interessen und dem Grad der Integration auszufüllen haben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2625/2018 vom 22. Juni 2020, Erw. 6.3). -9-