eines Spitals übernehmen wolle. Dazu seien nicht nur Kenntnisse in Finance and Management, sondern auch in Health Sciences erforderlich. Da der Beschwerdeführer somit gewichtige berufliche Gründe für den Wechsel des Masterstudiengangs vorbringen könne, liege entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein begründeter Ausnahmefall vor. Es sei treuwidrig, wenn die Vorinstanz darin eine Umgehung der strengen Zulassungsvorschriften sehe. Vielmehr widerspreche sich die Vorinstanz selbst, indem sie zwar Parallelen zwischen dem Bachelor in Banking and Finance und dem Bachelor in Gesundheitswissenschaften sehe, dem Beschwerdeführer aber die Fortsetzung des Masterstudiums MSc Health Sciences ver-