23 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) nicht mehr erfülle und sich der Zweck der erteilten Bewilligung bereits mit dem Studiengangwechsel erfüllt habe. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Aus- und Weiterbildungszwecken sei daher zu Recht wegen Wegfalls des Aufenthaltszwecks gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG nicht mehr verlängert worden.