Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer trotz eines Vollzeitstudiums eine Stelle gesucht und innerhalb eines Jahres seit Studienbeginn lediglich 33 ECTS- Punkte erreicht, was nicht auf ein zielorientiertes und speditives Vorgehen schliessen lasse. Die Vorinstanz ging deshalb davon aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht in erster Linie um seine Ausbildung gehe, sondern darum, in der Schweiz Fuss zu fassen und sich hier zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauerhaft niederzulassen, was auf eine Umgehung der allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern schliessen lasse.