Zudem könne der neu gewählte Masterstudiengang MSc Health Sciences nicht als Vertiefung der bereits erworbenen Kenntnisse im Bereich Banking and Finance betrachtet werden. Vielmehr müsse sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen, dass er bereits über eine Erstausbildung im Ausland verfüge und demnach keinen Anspruch auf eine zweite Ausbildung in der Schweiz habe, die seinen Wünschen eher entspreche. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer trotz eines Vollzeitstudiums eine Stelle gesucht und innerhalb eines Jahres seit Studienbeginn lediglich 33 ECTS- Punkte erreicht, was nicht auf ein zielorientiertes und speditives Vorgehen schliessen lasse.