such um unentgeltliche Rechtspflege androhungsgemäss nicht ein und setzte dem Beschwerdeführer erneut Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeantwort der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 34 f., 36 ff.). Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss fristgerecht am 8. März 2024 (act. 39). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: