Die Vorinstanz reichte am 12. Februar 2024 aufforderungsgemäss ihre Akten ein, hielt an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 33). Nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Nachreichung der notwendigen Belege zur Prozessbedürftigkeit nicht hinreichend nachgekommen war, trat der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 26. Februar 2024 auf das Ge- -6-